BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 191

§ 191Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

In Kraft seit 26. Juni 2017
Up-to-date

(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

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