§ 191 Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 191 Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände — IO
(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.