§ 18a Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Insolvenzgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.
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