§ 183b Kostendeckendes Vermögen
In Kraft seit 01. Juli 2021
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Gliederung
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 183b Kostendeckendes Vermögen
Rückverweise
§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.