BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 183b

§ 183bKostendeckendes Vermögen

In Kraft seit 01. Juli 2021
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§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

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