BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungErster Teil InsolvenzrechtErstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 17

§ 17Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Insolvenzmasse

In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date