IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Fünfter Abschnitt Nichtigkeit und Unwirksamerklärung des Sanierungsplans
§ 162 Zuständigkeit
Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden