BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenDrittes Hauptstück SanierungsplanErster Abschnitt Allgemeines§ 156b

§ 156b Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen

In Kraft seit 01. Juli 2010
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