Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Sabine Wisiak Glinik, Rechtsanwältin in Bad Radkersburg, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Aschmann Pfandl Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 4 R 85/25m 59, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 15. Dezember 2023, GZ 1 C 273/23p 39, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es lautet:
1. Der Anspruch der beklagten Partei aus dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis vom 20. April 2022 zu 25 S 39/21d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz auf Zahlung von 300.188,56 EUR, zu dessen Hereinbringung im Ausmaß von 275.000 EUR sA mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 14. Juni 2022 zu 15 E 16/22a die Exekution bewilligt wurde, ist im Umfang von 64.977,15 EUR erloschen.
2. Das Mehrbegehren des Inhalts, der zu 1. näher bezeichnete Anspruch der beklagten Partei sei zur Gänze erloschen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.806,90 EUR (darin enthalten 1.134,48 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 4.557,42 EUR (darin enthalten 759,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.404,10 EUR (darin enthalten 234,02 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 27,36 EUR bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juli 2021 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die beklagte Bank meldete in diesem Insolvenzverfahren eine unbedingte Insolvenzforderung aus zwei Kreditverträgen in Höhe von insgesamt 313.619,42 EUR sowie vier Absonderungsrechte an, nämlich die zu ihren Gunsten bestehenden Höchstbetragshypotheken an mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteilen des Klägers an der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch * in Höhe von 300.000 EUR und an der Liegenschaft EZ 624 Grundbuch * in Höhe von 50.000 EUR sowie die Abtretung der Mietzinsforderungen des Klägers gegenüber den Mietern der beiden Wohnungseigentumsobjekte mit Generalabtretungsverträgen vom 8. Juni und vom 14. August 2023. Sowohl die unbedingte Insolvenzforderung der Beklagten als auch deren vier Absonderungsrechte wurden letztlich von der Insolvenzverwalterin anerkannt. Die Beklagte schränkte ihre Insolvenzforderung am 25. Februar 2022 infolge zwischenzeitlich erhaltener Mietzinse auf 300.188,56 EUR ein.
[2] Die Insolvenzgläubiger nahmen einen vom Kläger angebotenen Zahlungsplan an, der mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. März 2022 bestätigt wurde. Mit Beschluss vom 28. März 2022 wurde die Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach dem Zahlungsplan erhalten die Insolvenzgläubiger eine Quote von insgesamt 10 %.
[3] Die Beklagte nahm im Hinblick auf die im Insolvenzverfahren ermittelten Verkehrswerte der beiden Liegenschaftsanteile von insgesamt 203.000 EUR (163.000 EUR für EZ 405 Grundbuch * und 40.000 EUR für EZ 624 Grundbuch *) nur mit ihrem mutmaßlichen Ausfall von 50.188,87 EUR am Zahlungsplan teil. Der Kläger hat die Zahlungsplanquote von 10 % für diesen mutmaßlichen Ausfall an die Beklagte zur Gänze bezahlt.
[4] Zum Stichtag der Bestätigung des Zahlungsplans (März 2022) betrug der Verkehrswert der Miteigentumsanteile des Klägers an der EZ 405 Grundbuch * tatsächlich nur 110.000 EUR und jener an der EZ 624 Grundbuch * nur 39.500 EUR.
[5] Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 bewilligte das Erstgericht der Beklagten als betreibender Partei gegen den Kläger als Verpflichteten aufgrund des vollstreckbaren Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis des Insolvenzgerichts zur Hereinbringung der vollstreckbaren Teilforderung von 275.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile des Klägers an den Liegenschaften EZ 405 Grundbuch * und EZ 624 Grundbuch *. Die vom Erstgericht auf Antrag des Klägers angeordnete Aufschiebung dieser Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Oppositionsklage wurde mangels Erlags der aufgetragenen Sicherheitsleistung für die Liegenschaft EZ 405 Grundbuch * nur hinsichtlich der Liegenschaft EZ 624 Grundbuch * wirksam.
[15] Die Revision des Klägers, mit der dieser die gänzliche Klagestattgebung anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
[16] 1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 35 EO Einwendungen gegen den (titulierten) Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, erhoben werden können. Da die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren einen – den Verkehrswert der beiden Liegenschaftsanteile übersteigenden – Teilbetrag der titulierten Forderung von 275.000 EUR betreibt und sich die Oppositionsklage auch auf die gesamte betriebene Forderung bezieht, ist entsprechend der Beurteilung des Berufungsgerichts der Bestand der betriebenen (Teil )Forderung insgesamt zu prüfen und nicht bloß die Frage zu klären, in welchem Umfang die Beklagte die Sachhaftung begehren kann.
2. Zu den Absonderungsrechten
[17] 2.1. Gemäß § 149 Abs 1 IO werden die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Sanierungsplanverfahren teil. Solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Gemäß § 193 Abs 1 Satz 2 IO gilt dies auch im Fall eines Zahlungsplans.
[18] 2.2. § 149 Abs 1 Satz 2 IO wurde mit dem IRÄG 2010 eingefügt. Die Materialien zu Satz 2 führen dazu Folgendes aus (RV 612 BlgNR 24. GP 23):
„ Durch den bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von seiner persönlichen Haftung befreit. Soweit die Konkursforderung im Absonderungsrecht Deckung findet, bleibt diese (reine) Sachhaftung aufrecht. Dem Absonderungsgläubiger haftet nur mehr das Absonderungsgut. Bei einer Verwertung könnte der Gläubiger daher nicht mehr bekommen als die Sache wert ist. Insofern ist es nur konsequent, dass der Absonderungsgläubiger im Fall des Sanierungsplans (bei dem eine Verwertung kontraproduktiv wäre, insbesondere wenn die Sache zum Fortbetrieb benötigt wird) das Absonderungsgut freigeben muss, wenn die gesicherte Forderung bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen wird. Dies soll klargestellt werden. Wird der Sanierungsplan bestätigt, können die gesicherten Forderungen daher nicht höher sein als der Wert des Absonderungsguts zum Zeitpunkt der Bestätigung. Ein neuerliches Ansteigen der gesicherten Forderungen (ausgehend vom bereinigten, mit dem Wert des Absonderungsguts begrenzten Stand) wird dadurch nicht gehindert.
[6] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. September 2023 wurden die Miteigentumsanteile des Klägers an der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch * dem Ersteher um das Meistbot von 135.000 EUR zugeschlagen.
[7] Der Beklagten flossen aufgrund der Mietzinsabtretung nach der Annahme des Zahlungsplans bis 8. Mai 2023 (bis zur Einbringung der Klage) Mietzinse in Höhe von insgesamt 31.595,60 EUR zu. Nach Einbringung der Oppositionsklage am 2. Juni 2023 kamen ihr weitere Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 8.381,24 EUR zu. Der Kläger zahlte weder den im Insolvenzverfahren ermittelten Verkehrswert der beiden Liegenschaftsanteile (163.000 EUR und 40.000 EUR) noch deren im Exekutionsverfahren ermittelten Verkehrswert (110.000 EUR und 39.500 EUR) an die Beklagte.
[8] Mit seiner Oppositionsklage begehrte der Kläger zunächst den Ausspruch, der Anspruch der Beklagten aus dem Exekutionstitel sei a) in Höhe von 50.188,87 EUR und b) in Höhe von weiteren insgesamt 31.595,60 EUR (an von der Beklagten vereinnahmten Mietzinsen) erloschen sowie c) hinsichtlich der EZ 624 Grundbuch * im über die Forderung von 39.500 EUR und hinsichtlich der EZ 405 Grundbuch * im über die Forderung von 110.000 EUR hinausgehenden Betrag gehemmt. Im Lauf des Verfahrens modifizierte er sein Begehren dahin, dass er den Ausspruch begehrte, der Anspruch der Beklagten aus dem Exekutionstitel in Höhe von 300.188,56 EUR, zu dessen Hereinbringung im Ausmaß von 275.000 EUR sA die Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen.
[9] Der Kläger brachte dazu vor, er habe die auf den festgestellten Teilnahmeanspruch der Beklagten (50.188,87 EUR) entfallende Zahlungsplanquote zur Gänze erfüllt, weshalb die Forderung in Höhe von 50.188,87 EUR jedenfalls erloschen sei. Darüber hinaus habe sich die Beklagte auch die ihr zugekommenen Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 31.595,60 EUR und weiteren 8.381,24 EUR nach Einbringung der Klage anrechnen zu lassen; auch in diesem Umfang sei die betriebene Forderung erloschen. Im Fall der Annahme eines Zahlungsplans seien die Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt auf den Wert der Sache im Zeitpunkt der Bestätigung des Zahlungsplans (hier also insgesamt 149.500 EUR) begrenzt. Diese Begrenzung würde nur wegfallen, wenn der Kläger mit der Erfüllung des Zahlungsplans in qualifizierten Verzug gerate. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte befinde sich auch „schuldhaft und Schadenersatzansprüche auslösend“ im Annahmeverzug, weil sie dem Kläger trotz dessen mehrfacher Ersuchen weder die offenen Kreditforderungen genannt noch mitgeteilt habe, auf welche Kontoverbindungen diese zu bezahlen seien. In der Tagsatzung vom 8. November 2023 brachte der Kläger ergänzend vor, er hätte seine Anteile an der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch * um zumindest 320.000 EUR verkaufen können, was die Beklagte jedoch vereitelt habe, indem sie die Lastenfreistellung iSd § 149 IO verweigert und es dem Kläger durch ihr Verhalten unmöglich gemacht habe, den ihr tatsächlich zustehenden Betrag an sie zu leisten, sondern vielmehr die Zwangsversteigerung forciert habe. Ausgehend vom erzielten Meistbot von 135.000 EUR sei dem Kläger ein Schaden von zumindest 185.000 EUR entstanden, der aufrechnungsweise einer allenfalls zu Recht betriebenen Forderung bis zu deren Höhe gegenübergestellt werde.
[10] Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die endgültige Höhe des Ausfalls könne erst nach tatsächlicher Verwertung des Absonderungsguts ermittelt werden. Der betriebene Anspruch sei daher auch in Höhe von 50.188 EUR noch nicht zur Gänze erloschen, weil es sich dabei nur um den voraussichtlichen Ausfall der Beklagten handle und im Fall eines höheren Ausfalls für den Restbetrag ein Quotenanspruch bestünde, bei dessen Nichtzahlung ein anteiliges Wiederaufleben der Forderung erfolge. Der Kläger habe nicht einmal den im Exekutionsverfahren ermittelten Verkehrswert der Liegenschaftsanteile zum maßgeblichen Stichtag an die Beklagte gezahlt, sodass schon deshalb kein Oppositionsgrund vorliege. Das Vorbringen zum Schadenersatzanspruch verstoße gegen die Eventualmaxime.
[11] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Begleichung der Zahlungsplanquote sei kein tauglicher Oppositionsgrund, weil die Sachhaftung mit den Liegenschaftsanteilen sowie die Forderungszessionen auch nach dem Zahlungsplan aufrecht geblieben seien. Die Entgegennahme von Mietzinsen nach Entstehung des Exekutionstitels begründe ebenfalls keinen Oppositionsgrund, weil auch dieser Umstand nichts an der aufrechten Sachhaftung ändern könne. Auch eine Anrechnung der Mietzinszahlungen auf den Wert der jeweiligen Liegenschaftsanteile habe nicht zu erfolgen. Das Vorbringen des Klägers zum Schadenersatzanspruch sei infolge Verstoßes gegen die Eventualmaxime präkludiert.
[12] Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers dahin ab, dass es den betriebenen Anspruch im Umfang von 19.807,17 EUR für erloschen erklärte und das Mehrbegehren abwies.
[13] Der vom Erstgericht angenommene Verstoß gegen die Eventualmaxime liege vor, weil der Kläger das erst in der Tagsatzung vom 8. November 2023 erstattete ergänzende Vorbringen angesichts der behaupteten, vor Einbringung der Oppositionsklage gelegenen Zeitpunkte der Kaufanbote bereits in der Klage hätte erstatten können. Gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO sei die Sachhaftung mit den beiden Liegenschaftsanteilen mit 149.500 EUR beschränkt. Dazu kämen Zahlungen aus den die Forderung der Beklagten weiters besichernden Mietzinsabtretungen in Höhe von insgesamt 39.976,84 EUR bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz. Die Beklagte sei demnach in Bezug auf ihre festgestellte vollstreckbare Forderung von 300.188,56 EUR insgesamt mit 189.476,84 EUR mit Absonderungsrechten besichert gewesen, während sie mit dem diesen Betrag übersteigenden Betrag von 110.711,72 EUR auf den persönlichen Haftungsfonds und damit auf die Zahlungsplanquote verwiesen gewesen sei. Auf den Verkehrswert der Liegenschaften zum maßgeblichen Stichtag habe der Beklagte keine Zahlungen geleistet. Im hier vorliegenden Fall einer Verminderung des Wertes des Absonderungsguts zwischen der Bestätigung des Zahlungsplans und der Verwertung sei § 132 Abs 5 IO analog anzuwenden. Die Beklagte habe daher hinsichtlich des weiteren Ausfalls von 60.592,85 EUR Anspruch auf die Quote gemäß Zahlungsplan. Für den Fall deren Nichtbedienung könnte es gemäß § 156a IO noch zu einem gänzlichen Wiederaufleben der Forderung kommen, sodass deren Erlöschen noch nicht endgültig feststehe und die zuletzt nur noch auf das gänzliche Erlöschen des betriebenen Anspruchs gerichtete Oppositionsklage insoweit nicht berechtigt sei. Hingegen sei der betriebene Anspruch im Umfang der der Beklagten nach Entstehung des Exekutionstitels zugekommenen Mietzinse von insgesamt 39.976,84 EUR sowie der geleisteten Zahlungsplanquote von 5.018,89 EUR, somit im Umfang von 44.995,73 EUR erloschen. Es sei daher auszusprechen, dass die betriebene Teilforderung von 275.000 EUR im Ausmaß von 19.807,17 EUR erloschen sei. Auf den erst im Lauf des Verfahrens geltend gemachten Schadenersatzanspruch, mit dem der Kläger die Aufrechnung erklärt habe, sei wegen Verstoßes gegen die Eventualmaxime nicht inhaltlich einzugehen.
[14] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision zur Frage für zulässig, ob dann, wenn dem Gläubiger nicht nur ein Absonderungsrecht an einer Liegenschaft zustehe, sondern diesem infolge Abtretung der Mietzinse für diese Liegenschaft ein weiteres Absonderungsrecht zukomme, die Einnahmen aus den Bestandzinsen auf den Wert der Liegenschaft als Sache iSd § 149 Abs 1 Satz 2 IO anzurechnen seien, sowie ob im Fall der Verminderung des Wertes des Absonderungsguts in der Zeit zwischen der Bestätigung des Zahlungsplans und der Verwertung iSd § 132 Abs 5 IO die Erfüllung des Zahlungsplans noch keine endgültige Entschuldung des Schuldners in Hinblick auf dessen persönliche Haftung bewirke.
[19] Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010 hatte sich nämlich die – für die Sanierungsbemühungen des Schuldners unerfreuliche – Praxis entwickelt, dass auch Absonderungsgläubiger in aussichtslosem Rang Zahlungen vom Schuldner bei Androhung der sonstigen Verwertung des (für den Schuldner unternehmenswichtigen) Absonderungsguts forderten. Wollte der Schuldner die Verwertung vermeiden, so war er häufig gezwungen, die – an sich nicht durchsetzbare, weil im Haftungsfonds des Absonderungsguts nicht gedeckte – Forderung zu begleichen ( Nunner Krautgasser/Anzenberger in KLS 2 § 149 Rz 5).
[20] 2.3. Durch die Einführung von § 149 Abs 1 Satz 2 IO bewirkt nun die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungs- bzw Zahlungsplans neben der Reduktion der persönlichen Haftung auch, dass die Sachhaftung nur in dem Umfang erhalten bleibt, in dem die Forderung im Absonderungsgut Deckung findet ( Nunner Krautgasser/Anzenberger in KLS 2 § 149 Rz 6).
[21] 2.4. Die Regelung des § 149 Abs 1 Satz 1 IO betrifft nicht nur das Absonderungsrecht (Pfandrecht) als solches, sondern auch die dadurch gesicherte Forderung. Diese bleibt für die Geltendmachung der Sachhaftung trotz Annahme des Sanierungsplans (also unabhängig von der Quote) im Umfang des Pfandrechts aufrecht. Wäre dies anders, so führte die Reduktion der Forderung auf die Quote wegen der Akzessorietät des Pfandrechts zu dessen anteiligem Erlöschen. In weiterer Folge wird durch § 149 Abs 1 Satz 3 IO die persönliche Haftung von der Sachhaftung getrennt und die Quote nur von jenem Teil der Forderung berechnet, die nicht durch das Absonderungsrecht gedeckt ist ( 17 Ob 12/20v [Rz 37]).
[22] 2.5. Bleibt die Forderung im Umfang des Pfandrechts aufrecht, so kann der Gläubiger diese durch Pfandklage oder, wenn er bereits über einen Titel verfügt, durch Zwangsversteigerung durchsetzen. Hier greift § 149 Abs 1 Satz 2 IO ein: Diese Bestimmung soll eine typischerweise dem Interesse der Gläubigergesamtheit an der Sanierung des Unternehmens zuwiderlaufende Verwertung verhindern. Zu diesem Zweck wird eine Begrenzung „der gesicherten Forderungen“ mit dem Wert der Sache angeordnet. Maßgebend für die Durchsetzbarkeit ist daher nicht mehr, wie sich aus Satz 1 der Bestimmung ergäbe, der Umfang des jeweiligen Pfandrechts, sondern dessen tatsächliche Deckung im Wert der Sache. Dies betrifft Gläubiger, deren Forderung im Wert der Liegenschaft nicht mehr gedeckt ist. Hingegen ist eine „kontraproduktive“ Verwertung nicht ganz ausgeschlossen, weil Absonderungsberechtigte, deren Forderungen gedeckt sind, die Sachhaftung weiterhin geltend machen können (vgl 17 Ob 12/20v [Rz 38]).
[23] 2.6. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beklagte als erstrangige Pfandgläubigerin – die vollständige Erfüllung des Zahlungsplans vorausgesetzt – im Rahmen der Sachhaftung nur noch zur Hereinbringung von insgesamt 149.500 EUR auf die beiden Liegenschaftsanteile greifen kann.
[24] 2.7. Darüber hinaus hat die Beklagte aufgrund der Generalabtretungsverträge und ihrer insoweit ebenfalls im Insolvenzverfahren anerkannten Absonderungsrechte Anspruch auf die verpfändeten Mieteinnahmen des Klägers. Diese hat bereits das Berufungsgericht zutreffend – und von der Beklagten unbekämpft – von der titulierten Forderung (und daher in entsprechendem Ausmaß von der betriebenen Teilforderung) abgezogen.
[25] 2.8. Anders als im Fall eines Pfandrechts an einer Liegenschaft oder an Fahrnissen gibt es bei der Zession von (wie hier) laufenden Mietzinsforderungen keine „Sache“ iSd § 149 Abs 1 IO, mit deren Wert das Absonderungsrecht begrenzt sein könnte. Insoweit hat es deshalb bei der Grundregel des § 149 Abs 1 Satz 1 IO zu bleiben, dass die Pfandrechte der Beklagten an den Mietzinsen durch den (erfüllten) Zahlungsplan nicht berührt wurden.
[26] 2.9. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt eine Rechtsgrundlage für die von ihm angestrebte Reduktion der Sachhaftung bzw der dadurch gesicherten Forderungen um die der Beklagten infolge der Forderungsabtretungen zugekommenen Mietzinse für die beiden Objekte.
[27] Hat ein (wie hier erstrangiger) Gläubiger seine Forderung beispielsweise mit einer Simultanhypothek auf zwei Liegenschaften des Schuldners besichert, so hat er nach Annahme eines Zahlungsplans und Verwertung einer der beiden Liegenschaften gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 IO dennoch Anspruch auf den vollen Verkehrswert der zweiten Liegenschaft zum maßgeblichen Stichtag. Nichts anderes kann im hier zu beurteilenden Fall des parallelen Bestehens von zwei Absonderungsrechten in Form einer Höchstbetragshypothek und einer Mietzinsabtretung für die Forderung des Gläubigers aus jedem einzelnen Kreditvertrag gelten.
[28] 2.10. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung zu 17 Ob 12/20v. Dass dort (in Rz 58) auf „die Forderungen der Absonderungsgläubiger […] insgesamt“ abgestellt wird, lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Schluss zu, dass die der Beklagten aufgrund der Generalabtretungsverträge zugekommenen Mietzinszahlungen vom Sachwert der Liegenschaften in Abzug zu bringen seien. Vielmehr bezieht sich die zitierte Formulierung, wie sich aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zweifelsfrei ableiten lässt, auf den – hier gerade nicht vorliegenden – Umstand, dass auf der dort betroffenen Liegenschaft Pfandrechte mehrerer Insolvenzgläubiger hafteten.
[29] 2.11. Als weiteres Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die titulierte Forderung der Beklagten im Ausmaß des Verkehrswerts der beiden Liegenschaftsanteile und der von ihr vereinnahmten Mietzinse sowie der seit Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz an sie gezahlten und künftig noch geleisteten Mietzinse (seit Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren nur noch aus der im Eigentum des Klägers verbliebenen Liegenschaft) besichert ist; im Übrigen ist sie unbesichert.
[30] 2.12. Der Kläger hat weder den zum maßgeblichen Stichtag ermittelten Verkehrswert der Anteile an der Liegenschaft EZ 624 Grundbuch * an die Beklagte geleistet noch ist dieser bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz der ihr im Rahmen der Meistbotsverteilung hinsichtlich der EZ 405 Grundbuch * zugewiesene Betrag von 110.000 EUR zugekommen. Im Umfang von 149.500 EUR ist die betriebene Forderung daher nicht erloschen und im Übrigen auch nicht gehemmt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daran auch der Umstand nichts ändern, dass er im Exekutionsverfahren eine Sicherheitsleistung von 39.500 EUR zur Erwirkung der Aufschiebung der Zwangsversteigerung hinsichtlich der Anteile an der Liegenschaft EZ 624 Grundbuch * erlegt hat, weil dieser Betrag nicht als Zahlung an die Beklagte zu werten ist.
3. Zur persönlichen Haftung des Klägers
[31] 3.1. Die materiellen Rechtswirkungen des Zahlungsplans ergeben sich aus § 156 Abs 1 IO. Sie treten mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein. Demnach wird der Schuldner von der Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall nachträglich zu ersetzen oder für sonst gewährte Begünstigungen aufzukommen, befreit (Restschuldbefreiung). Die über die Quote hinausgehende Verbindlichkeit bleibt nur als Naturalobligation bestehen ( I. Faber in KLS 2 § 195 Rz 13). Wegen der Möglichkeit des Wiederauflebens der Haftung des Schuldners im Fall des qualifizierten Verzugs mit der Erfüllung des Zahlungsplans (vgl § 156a iVm § 193 Abs 1 Satz 2 IO) bildet die restschuldbefreiende Wirkung während der Laufzeit des Zahlungsplans bloß einen Hemmungsgrund; erst nach vollständiger Erfüllung des Zahlungsplans liegt eine anspruchsvernichtende Tatsache vor ( I. Faber in KLS 2 § 195 Rz 14).
[32] 3.2. Der Kläger hat die Quote gemäß Zahlungsplan in Bezug auf den im Insolvenzverfahren zugrunde gelegten mutmaßlichen Ausfall der Beklagten in Höhe von 50.188,87 EUR unstrittig zur Gänze erfüllt, weshalb ein Wiederaufleben in diesem Umfang ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die betriebene Forderung daher im Umfang von 50.188,87 EUR (und nicht nur im Ausmaß der geleisteten Quote von 10 %) erloschen (§ 156b Abs 2 Z 2 IO).
[33] 3.3. Für ihren über den im Insolvenzverfahren zugrunde gelegten mutmaßlichen Ausfall von 50.188,87 EUR hinausgehenden tatsächlichen Ausfall – der vom Berufungsgericht in Pkt 3.3.9. seiner Entscheidung errechnete Betrag von 60.522,85 EUR (110.711,72 EUR abzüglich 50.188,87 EUR) kann sich allenfalls durch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bereits gezahlte und künftig noch geleistete Mietzinse reduzieren – steht der Beklagten prinzipiell ebenfalls nur die Quote gemäß Zahlungsplan zu (vgl § 156b Abs 3 IO), wobei es im Fall eines qualifizierten Verzugs des Klägers mit der Begleichung der Quote zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung für den zusätzlichen Ausfall kommen könnte.
[34] 3.4. Da die Beklagte nach der Aktenlage bisher die (quotenmäßige) Berichtigung des zusätzlichen Ausfalls nicht begehrt hat und daher eine darauf entfallende Quote noch nicht geleistet werden konnte, ist dieser Teilbetrag der betriebenen Forderung nach wie vor offen.
[35] 4. Soweit der Kläger die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch als Oppositionsgrund geltend machen will, ist ihm zunächst zuzugestehen, dass ihm die – für die Berechnung des behaupteten Schadens essenzielle – Höhe des erzielten Meistbots bei Einbringung der Oppositionsklage noch nicht bekannt sein konnte. Daraus ist für den Kläger im Ergebnis aber nichts zu gewinnen. Eine Vereitelung des Verkaufs der Anteile an der Liegenschaft EZ 405 Grundbuch * durch die Beklagte könnte nämlich, wenn überhaupt, nur dann einen Schadenersatzanspruch des Klägers nach sich ziehen, wenn er den zum Stichtag der Bestätigung des Zahlungsplans ermittelten Verkehrswert dieser Liegenschaftsanteile an die Beklagte geleistet hätte.
[36] 5. Insgesamt ergibt sich somit, dass die titulierte Forderung von 300.188,56 EUR im Ausmaß von insgesamt 90.165,71 EUR (50.188,87 EUR plus 39.976,84 EUR) erloschen ist. Demgemäß war auszusprechen, dass die betriebene (um 25.188,56 EUR niedrigere als die titulierte) Forderung im Teilbetrag von 64.977,15 EUR erloschen ist, während das Mehrbegehren abzuweisen war.
[37] 6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 43 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Der Kläger hat in erster Instanz zu rund 24 % obsiegt, sodass er der Beklagten 52 % der Vertretungskosten zu ersetzen hat, während diese ihm 24 % der von ihm entrichteten Pauschalgebühr für die Klage zu ersetzen hat. Der Kläger hat gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten zutreffend eingewendet, dass deren Vertagungsbitte vom 23. August 2023 als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig nicht zu honorieren ist. Dies gilt jedoch nicht auch für die – auf die vorangegangene Verhandlung Bezug nehmende – Mitteilung der Beklagten vom 8. September 2023.
[38] Im Berufungsverfahren hat der Kläger ebenfalls zu rund 24 % obsiegt, sodass er der Beklagten 52 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. In dritter Instanz hat er ausgehend vom Revisionsinteresse von 255.192,83 EUR nur mit weiteren 45.169,98 EUR und daher zu rund 18 % obsiegt, sodass er der Beklagten 64 % der von dieser verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat. Der Verfahrenshilfe genießende Kläger hat zu Recht die von ihm vorläufig nicht zu entrichtende Pauschalgebühr für die Berufung und die Revision nicht verzeichnet. Da beide Streitteile Kostenersatz beansprucht haben, hat ein Ausspruch gemäß § 70 Satz 2 ZPO nicht zu erfolgen; über eine allfällige (teilweise) Einhebung der angefallenen Pauschalgebühr ist gemäß § 20 GGG bzw § 2 Abs 3 GEG im Verwaltungsweg zu erkennen (2 Ob 164/20m mwN).
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