IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 154 Versagung der Bestätigung nach Ermessen
Die Bestätigung kann versagt werden, wenn
1. die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen;
2. der Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
3. die Insolvenzgläubiger weniger als 30% ihrer Forderungen erhalten und dieses Ergebnis darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner seinen Vermögensverfall durch Unredlichkeit, Leichtsinn oder übermäßigen Aufwand für seine Lebenshaltung verursacht oder beschleunigt hat oder dass er den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzögert hat.
§ 154 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 154 Versagung der Bestätigung nach Ermessen
…§ 154. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn 1. die dem Schuldner im Sanierungsplan gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen; 2. der Sanierungsplan dem gemeinsamen…
Art. 4 Artikel IV
…Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 5, 12a, 43, 141, 154, 156, 181 bis 218 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. …
Art. 8 Artikel VIII
…Inkrafttreten Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 153/1994, zu den §§ 25, 46, 141, 147, 150 und 154 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. I Z 1, 2, 3 lit. a, Z 4 und 5, Art. II…
Art. 6 Artikel VI
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2003, zu den §§ 12b, 18a, 26a, 32, 57a, 67, 69, 70, 96, 141, 154 und 190 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (2) Art. II…
Rückverweise