IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 153 Zwingende Versagung der Bestätigung
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
1.ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist (§ 141);
2. die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
3.der Sanierungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
§ 153 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 153 Zwingende Versagung der Bestätigung
…§ 153. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn 1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist ( § 141 ); 2. die…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach…
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