IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 145 Sanierungsplantagsatzung
(1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.
(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Schuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, sowie der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Insolvenzgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Insolvenzgläubigern je eine Abschrift des Antrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der Schuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Sanierungsplans öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Schuldner hat an der Tagsatzung persönlich teilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er aus wichtigen Gründen verhindert ist und das Insolvenzgericht sein Ausbleiben für gerechtfertigt erklärt. Andernfalls gilt der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.
§ 145 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 145 Sanierungsplantagsatzung
…§ 145. (1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung ( § 121 Abs…
Art. 11 § 4
…§ 4. § 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2 , §§ 145a, 150 Abs. 1 , §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2…
Art. 12 Artikel XII
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen ( Anm.: aus BGBl. I Nr. 114/1997, zu den §§ 71b, 74, 80, 91, 91a, 107, 114a, 121, 130, 145, 148a, 152, 157c, 157d, 157g, 174, 200, 205, 211, 213 und 216 , RGBl. Nr. 337/1914) (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. …
§ 169 Voraussetzungen
…Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und e) ein Verzeichnis der nach §§ 75 und 145 Abs. 2 zu Verständigenden sowie 2. der Antrag folgende Angaben enthält: a) darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen…
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