(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.
(2) Ein solcher Anspruch steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderungen wegen nicht rechtzeitiger Anbringung der Klage (§ 131, Absatz 3) bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben sind.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 110
…ist, und die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist (§ 123b Abs. 2, § 131 Abs. 3, § 134 Abs. 2) aufmerksam zu machen. Die Frist muß wenigstens einen Monat betragen. (5) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben…