IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche
§ 104 Einbringung und Behandlung der Anmeldungen
(1) Die Forderungen sind beim Insolvenzgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Diesen hat das Gericht ohne weitere Prüfung unverzüglich der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH zu übersenden; das zur Vorlage bei der Geschäftsstelle bestimmte Stück der Forderungsanmeldung ist anzuschließen.
(2) Mit der Anmeldung im Insolvenzverfahren einer eingetragenen Personengesellschaft kann die Anmeldung derselben Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschafter vereinigt werden.
(3) Schriftliche, nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Von den in Urschrift vorgelegten Beilagen ist eine Abschrift anzuschließen.
(4) Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen oder der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Insolvenzverwalter zuzustellen.
(5) Die Beteiligten können in die Anmeldungen und deren Beilagen Einsicht nehmen.
(6) Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung in ein Verzeichnis einzutragen, das dem Insolvenzgerichte vorzulegen ist.
§ 104 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 104 Einbringung und Behandlung der Anmeldungen
…§ 104. (1) Die Forderungen sind beim Insolvenzgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der schriftlichen Anmeldung kann der Antrag auf Insolvenz-Entgelt beigelegt werden. Diesen hat…
§ 272 Inkrafttreten
…§ 272. (1) Die §§ 72 Abs. 3, 75 Abs. 3 Z 6 und 7, 76 und 104 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. (2) § 20…
§ 113a Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis
…zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. § 103 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß. (2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit…
§ 5 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 5 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
…2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.…
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