(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF Service GmbH zuständig.
(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.
Rückverweise
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 28 Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 39/2011
…§ 5 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 1, §…
§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2010
…1) § 1, § 3 Abs. 1, § 3a samt Überschriften, § 3c, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis Abs. 7, §…
§ 17a Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
… 1 Abs. 3 Z 2, § 1 Abs. 3 Z 3a, § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 6a, § 11 Abs…
§ 3d Für Betriebspensionen
…erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird; 3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des…