§ 5
§ 5 — IESG
§ 5 — IESG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240768
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF Service GmbH zuständig.
(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEF Service GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEF Service GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen