Art. 11 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 196, RGBl. Nr. 337/1914)
In Kraft seit 14. Januar 2006
Up-to-date
§ 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
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