(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
2. den Gegenstand der Förderung,
3. die förderbaren Kosten,
4. die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
5. das Ausmaß und die Art der Förderung,
6. das Verfahren, insbesondere
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
b) Entscheidung,
c) Auszahlungsmodus,
d) Behalteverpflichtungen,
e) Berichtspflichten des Fördernehmers,
f) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
7. Geltungsdauer,
8. Evaluierung.
(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.
Rückverweise
InvPrG · Investitionsprämiengesetz
§ 5 Schlussbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft. (1a) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025…
§ 2 COVID-19 Investitionsprämie
…gesetzt werden. (2) Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Detaillierungen dazu sind in der Förderungsrichtlinie gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmen. (3) Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der…