InvFG 2011
Gliederung
3. Abschnitt Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr
§ 56 Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten
(1) Abweichend von § 55 Abs. 2 darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile gemäß Anlage II Z 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das gemäß Anlage II Z 2 bis 8 ausgewählt wurde, gemäß § 55a Abs. 1 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anlage II Z 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Die FMA kann im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des OGAW von einem OGAW verlangen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage II Z 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.
(2) Ein OGAW darf Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
(3) Der OGAW hat die FMA unverzüglich zu informieren, wenn er
1. das in Anlage II Z 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert; oder
2. eines der in Anlage II Z 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des OGAW entspricht.
(4) Ein OGAW hat die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anlage II Z 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instrument über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten. In den in Abs. 3 sowie in diesem Absatz genannten Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft auch die Anteilinhaber in geeigneter und in den Fondsbestimmungen vereinbarter Art und Weise über die Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten zu informieren.
(5) Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede gemäß Abs. 3 und 4 eingegangene Meldung zu unterrichten.
(6) Macht die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats eines OGAW von den Befugnissen gemäß Abs. 1 letzter Satz Gebrauch, so hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber zu unterrichten.
(7) Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse gemäß Art. 84 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon zu unterrichten hat.
(8) Stimmt die FMA als zuständige Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW einem Antrag gemäß Art. 84 Abs. 3b der Richtlinie 2009/65/EG nicht zu, so hat sie die ersuchenden zuständigen Behörden, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung zu unterrichten.
(9) Handelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats des OGAW nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Art. 84 Abs. 3d der Richtlinie 2009/65/EG oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so hat sie ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht zu unterrichten.
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