InvFG 2011
Gliederung
2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
§ 28 Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft an Dritte
(1) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 oder ihrer Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 bis 5 in ihrem Namen zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
1. Die Verwaltungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich, bevor die Übertragungsvereinbarung wirksam wird, gemäß § 151 die Übertragung anzeigen, wobei alle Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 zu übermitteln sind; die FMA hat diese Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW gemäß § 161 zu übermitteln;
2. der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;
3. wenn die Übertragung die kollektive Portfolioverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung konzessioniert oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen;
4. wenn der Auftrag die kollektive Portfolioverwaltung betrifft und einem Drittlandsunternehmen erteilt wird, so muss weiters die Zusammenarbeit zwischen der FMA und den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;
5. der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der kollektiven Portfolioverwaltung (§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. a) erteilt werden;
6. es muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam überwachen kann;
7. es muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben oder die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, wenn dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;
8. unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Erbringung von Dienstleistungen muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden sollen, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen bzw. die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen;
9. in den OGAW-Prospekten (§ 131) sind die übertragenen Dienstleistungen und Aufgaben aufzulisten;
9a. die Verwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
10. werden Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements an Dritte übertragen, ist überdies § 30 Abs. 3 einzuhalten.
(2) Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet für das Verhalten des Dritten wie für ihr eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang an Dritte übertragen, der dazu führt, dass sie im Wesentlichen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringer der in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt, ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle, in Fällen, in denen die in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Abs. 1 und 2 unterliegende Übertragung.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der in § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Aufgaben und die Erbringung der in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Dienstleistungen diesem Bundesgesetz entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.
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