Integrationskurse dienen der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 (§ 11). Integrationskurse sind Deutschkurse zum Erreichen des Sprachniveaus A2, die von zertifizierten Kursträgern gemäß § 16b angeboten werden; sie bilden eine der in § 14 genannten Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung. Diese Kurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten, um den rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
Rückverweise
IntG-DV · Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Fassung des BGBl. II Nr. 378/2020 treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für den…
§ 10 Integrationskurse (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)
…1) Ein Deutschkurs kann als Integrationskurs gemäß § 13 IntG angeboten werden. Ziel des Integrationskurses ist die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, sohin das Erreichen des A2-Niveaus des GER sowie die Vermittlung der…
IntG · Integrationsgesetz
§ 28 Übergangsbestimmungen
…der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2019. § 9 Abs. 7 gilt. (6) Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 13 in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 41/2019, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, gelten für…
§ 15 Meldeverpflichtungen
…1) Die zertifizierten Kursträger gemäß § 13 in Verbindung mit § 16b haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der…
§ 14 Kostenbeteiligung
… 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13. (2) Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der Familienangehörige 1. an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und 2. die…