(1) Es wird eine Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die Informationssicherheitsbeauftragten aller Bundesministerien angehören. Den Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundeskanzleramtes. Die Informationssicherheitskommission hat
1. auf eine bundesweite Einheitlichkeit von Schutzmaßnahmen und deren Koordination im Bereich der Bundesverwaltung, insbesondere bei der Leistung von Amtshilfe nach § 5, hinzuwirken,
2. einen Erfahrungsaustausch hinsichtlich der Einhaltung von Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 im jeweiligen Ressortbereich durchzuführen und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit zu erstatten,
3. der Bundesregierung bei Bedarf, jedoch mindestens alle drei Jahre, einen Bericht über den Stand der Informationssicherheit auf Grundlage von Beiträgen der einzelnen Informationssicherheitsbeauftragten zu erstatten,
4. Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen, sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder fremden Staaten zu setzen beziehungsweise vorzuschlagen, sofern sie zur Durchführung der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit klassifizierter Informationen getroffenen Vereinbarungen erforderlich sind,
5. Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen.
(2) Die Informationssicherheitskommission gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, die jedenfalls Regelungen hinsichtlich der Einberufung und des Geschäftsgangs von Sitzungen, der Organisation der Arbeiten sowie hinsichtlich der Willensbildung enthält.
(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Informationssicherheitskommission ihren Sitzungen auch sonstige Experten beiziehen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
Rückverweise
InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz
§ 7 Informationssicherheitsbeauftragte
…der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken. (3) Der Informationssicherheitsbeauftragte trägt dafür Sorge, dass in seinem…
§ 12 Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen
…1) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehene nationale Zertifizierungsstelle. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (§ 8). Für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Vorhaben, die der Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG…
InfoSiV · Informationssicherheitsverordnung
§ 16 Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
…durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr. (2) Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.…