(1) In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr.
(2) Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.
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