Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Art. 2 § 35e DSG · DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 35e Aufgaben, Befugnisse, Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
…wurde. (2) § 21 Abs. 1, § 22 und § 30 Abs. 5 gelten sinngemäß. Gegenüber den in § 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, genannten Personen bestehen die Untersuchungsbefugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 (Art. 58 Abs…
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