Jede Person, der aufgrund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.
Rückverweise
InfOG · Informationsordnungsgesetz
§ 6 Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen
…oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen. (2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur…
§ 8 Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
…die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen. (2) § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 gelten sinngemäß.…
§ 4 Klassifizierungsstufen
…1) Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen: 1. Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der…