Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.
Rückverweise
InfoV · Informationsverordnung – InfoV
§ 4 Kennzeichnung
…öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997; 4. Informationen, für die ein Ausschuss eine Beschränkung der Einsichtnahme und der Verteilung gemäß § 14 InfOG beschlossen hat, unter Beifügung der Bezeichnung des Ausschusses. (3) Bei Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder höher sind das Datum, die Geschäftszahl und der Urheber sowie…