(1) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.
(2) Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden.
(2a) Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß § 11 Abs. 1 nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:
1. 20 000 Euro in den Kalenderjahren 2027 und 2028,
2. 10 000 Euro in den Kalenderjahren 2029 und 2030.
(2b) Bei Immobilienfonds, an denen zumindest ein Anteilinhaber, der die Voraussetzung gemäß Abs. 2a erfüllt, Anteilscheine hält,
1.hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Zeitraum der Anwendbarkeit des Abs. 2a in den Fondsbestimmungen darauf hinzuweisen, dass für jene Anteilinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2a erfüllen, und für andere Anteilinhaber unterschiedliche Rückgabefristen bestehen, und darzustellen, um welche Unterschiede es sich handelt, und
2.hat der Prospekt gemäß § 7 einen besonderen Hinweis auf den Hinweis und die Darstellung gemäß Z 1 zu enthalten.
(2c) Abs. 2a und 2b sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.
(3) Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Abs. 2 oder des § 11 Abs. 1 unverzüglich gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 zu informieren.
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