(1) Der Verwaltungsrat des AMS hat eine Richtlinie zu erlassen, in der die Eingliederung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt sowie die Vorbereitung der Arbeitsmarktintegration von AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes sehr wahrscheinlich ist, im Rahmen des Integrationsjahres geregelt werden.
(2) Die Richtlinie hat insbesondere auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß den §§ 35 bis 37 AMSG für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass es zu keiner Doppelversorgung mit Beihilfen des AMS und Leistungen aus der Sozialhilfe oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt.
Rückverweise
IJG · Integrationsjahrgesetz
§ 7 Datenübermittlung und – verarbeitung
…Daten für die Vollziehung der dem AMS in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (2) Das AMS darf die ihm gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991 für die Zielgruppe (§ 2) übermittelten Daten sowie…
§ 2 Zielgruppe
…Schulpflicht unterliegen (§ 3 des Schulpflichtgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 76/1985), Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 aufweisen und arbeitsfähig (§ 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977) sind.…