(1) Die österreichischen Behörden, insbesondere die Gerichte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungsbehörden und Sicherheitsbehörden, sind verpflichtet, mit dem Internationalen Gericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie des Statuts und der Verfahrensordnung des Internationalen Gerichtes umfassend zusammenzuarbeiten. Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht insbesondere darin, dem Internationalen Gericht in Österreich vorhandene Informationen und Unterlagen über den Verdacht von Verstößen, die in seine Zuständigkeit fallen, zugänglich zu machen, ihm Rechtshilfe zu leisten sowie Beschuldigte zu überstellen und Verurteilte zum Strafvollzug zu übernehmen.
(2) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, finden das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und die Strafprozeßordnung 1975 (StPO) sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 1a Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung
…die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht…