(1) Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit einem „Internationalen Gericht“ gleichzuhalten ist.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene Einrichtungen kundzumachen, für die Rechtshilfe nach Abs. 1 zu leisten ist.
Rückverweise
IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 1a Rechtshilfe für Einrichtungen der Vereinten Nationen zur Ermittlung oder Beweissicherung
(1) Soweit einer Einrichtung, die von einem Organ der Vereinten Nationen gegründet wurde und die mit der Ermittlung oder Beweissicherung in Bezug auf schwere Straftaten betraut ist (Abs. 2), Rechtshilfe zu leisten ist, ist nach den §§ 2, 6, 7, 10 und 12 vorzugehen, wobei die Einrichtung insoweit ein…
§ 29 Inkrafttreten von Novellen
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § …