(1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Bewilligung der Festnahme des Beschuldigten, die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung der Person zu beantragen, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet. Im Übrigen sind auf die Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor der Entscheidung hat das Gericht die festgenommene Person unverzüglich von der vor dem Internationalen Gericht erhobenen Anklage oder den erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen mit der gesuchten Person, so sind geeignete Erhebungen zu veranlassen oder ist das Internationale Gericht um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen.
(3) Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Überstellungsverfahrens oder die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung abgelehnt werden, steht der Staatsanwaltschaft die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
(4) Die Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht hat innerhalb von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft zu erfolgen. Ein inländisches Straf- oder Auslieferungsverfahren steht der Übergabe nicht entgegen. Die Vorlage urschriftlicher Überstellungsunterlagen durch das Internationale Gericht ist nicht erforderlich.
(5) Das Gericht hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen,
1. wenn das Internationale Gericht darum ersucht oder sein Ersuchen sonst widerruft,
2. wenn festgestellt wird, daß die festgenommene Person allem Anschein nach mit der gesuchten Person nicht ident ist, oder
3. nach Ablauf von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft, wenn innerhalb dieser Frist keine Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht erfolgt.
Rückverweise
IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 5 Überstellung österreichischer Staatsbürger
…Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht…
§ 17 Übergabe an das Internationale Gericht
…Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern. (2) Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach § 16 Abs. 4 dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen. (3) Das Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet…
§ 20 Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung
…den ausländischen Behörden zu pflegen. (4) Flieht die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der Haft, so hat das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) eine Anordnung der Festnahme zu erlassen und die Fahndung einzuleiten. Wird die gesuchte Person in der Folge im Ausland festgenommen…