BundesrechtBundesgesetzeZusammenarbeit mit den internationalen Gerichten2. TEIL Besondere BestimmungenVIERTER ABSCHNITT Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung§ 16

§ 16Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

In Kraft seit 22. März 2020
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