§ 5 Überstellung österreichischer Staatsbürger
In Kraft seit 01. Juni 1996
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(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.
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