Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
1. das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,
2. das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda und
3. den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.
Rückverweise
IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 29 Inkrafttreten von Novellen
…1) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Der…
§ 3 Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes
…1) Das Internationale Gericht nach § 1 Z 1 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen schwere Verstöße gegen das humanitäre…
§ 16 Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung
…1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichts auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichts um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so…