(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan) die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.
(2) Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.
Rückverweise
Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft
§ 1
…1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen: 1. Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen…
§ 4
…Der Landeshauptmann hat bei Erlassung einer Verordnung nach § 26b Abs. 2 IG-L einen räumlichen Geltungsbereich für die verordneten Maßnahmen festzulegen.…