Der Landeshauptmann hat bei Erlassung einer Verordnung nach § 26b Abs. 2 IG-L einen räumlichen Geltungsbereich für die verordneten Maßnahmen festzulegen.
…ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben bestritt (aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht), zum anderen das Vorliegen von Dienstverhältnissen bei den Sprachlehrern mit näherer Begründung verneinte. 4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2022 gab der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin…