Anl. 2
In Kraft seit 01. April 1998
Up-to-date
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Luftschadstoff | Depositionswerte in mg/(m 2 * d) als Jahresmittelwert |
Staubniederschlag | 210 |
Blei im Staubniederschlag | 0,100 |
Cadmium im Staubniederschlag | 0,002 |
Rückverweise
Emissionskatasterverordnung
§ 1 Luftschadstoffe
…IG-L relevant sind, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist. (2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM 10 , in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe…