zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:
Konzentrationswerte in µg/m 3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m 3 ; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m 3 )
Luftschadstoff | HMW | MW8 | TMW | JMW |
Schwefeldioxid | 200 *) | 120 | ||
Kohlenstoffmonoxid | 10 | |||
Stickstoffdioxid | 200 | 30 **) | ||
PM 10 | 50 ***) | 40 | ||
Blei in PM 10 | 0,5 | |||
Benzol | 5 | |||
Arsen | 6 ****) | |||
Kadmium | 5 ****) | |||
Nickel | 20 ****) | |||
Benzo(a)pyren | 1 ****) | |||
________________
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m 3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m 3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m 3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m 3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m 3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m 3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
****) Gesamtgehalt in der PM 10 Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM 2,5 gilt der Wert von 25 µg/m 3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m 3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten.
Rückverweise
IG-L-MKV 2012 · IG-L–Messkonzeptverordnung 2012
§ 31 Datenaustausch
…1) Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L…
§ 15 Verlegung und Auflassung von Messstellen
…1) Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen innerhalb eines Untersuchungsgebietes verlegt oder aufgelassen werden, sofern ein Wert…
§ 34 Monatsbericht der Messnetzbetreiber
…1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen. (4) Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.…
Emissionskatasterverordnung
§ 1 Luftschadstoffe
…zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG-L erforderlich ist. (2) In Tabelle 1 sind in der linken Spalte die Luftschadstoffe gemäß Anlage 1 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L angeführt, ausgenommen Blei im PM 10 , in der rechten Spalte jene relevanten Luftschadstoffe…