(1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die IEF Service GmbH mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen.
Rückverweise
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 9 Widerruf und Rückforderung
(1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzuf…
§ 42 Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 218/2021
… 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 8, § 13a Abs. 2, 3 und 4, § 13c Abs…
§ 13f Gehaltskassenumlagen nach dem Gehaltskassengesetz 2002
…BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021) die vom Arbeitgeber gemäß § 9 des Gehaltskassengesetzes 2002 zu leistenden Gehaltskassenumlagen, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sowie uneinbringbar sind und nach dem IESG…
§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2010
… 1, Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis Abs. 7, § 7, § 9, § 10, § 11, § 13 Abs. 5, § 13a Abs. 2 und Abs. 4, § 13b…