RS0125125 – OGH Rechtssatz
§ 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG verschafft einem Arbeitnehmer in dem Fall, in dem sein Anspruch auf Beiträge aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis weder auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil noch auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, in der Insolvenz des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Auszahlung als Insolvenz-Entgelt gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, weil ihm gegenüber § 13d Abs 1 IESG die speziellere Norm ist.