(1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können.
(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater ist hinsichtlich der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ist hinsichtlich der Erstellung des Prüfungsberichtes und des Bestätigungsvermerkes gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, § 28a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Wirtschaftsbetriebe beantragen, wobei diese Verordnung insbesondere Gliederungsschemata zu enthalten hat.
Rückverweise
HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 70 Übergangsbestimmungen
…1) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013, endet mit 30. Juni 2015…
§ 40 Budgetierung und Bilanzierung
…Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet…
§ 36 Organisation der Verwaltung
…es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37…
§ 65 Aufgaben der Kontrollkommission
…Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, 4. Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7. (2…
HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 25 Leitende Grundsätze für Wirtschaftsbetriebe
…1) Gemäß § 37 Abs. 1 HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung…
§ 19 Konkretisierung der Erstellung und Ausgestaltung des Jahresabschlusses
…durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft selbst zu verstehen. Gibt es mehrere wirtschaftliche Aktivitäten innerhalb der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Wirtschaftsbetriebe im Sinne des § 37 HSG 2014 oder Beteiligungen, sind diese im Anhang jeweils gesondert darzustellen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. II Nr…