BundesrechtBundesgesetzeHochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 20142. Hauptstück Vertretungseinrichtungen3. Abschnitt Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28

§ 28Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date