(1) Für jedes ordentliche Studium ist eine Studienvertretung einzurichten.
(2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden.
(3) Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die jeweilige Hochschulvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.
Rückverweise
HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 28 Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
(1) Für jedes ordentliche Studium ist eine Studienvertretung einzurichten. (2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann dur…
§ 68 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. (2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist…
§ 30 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
…entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und 6. Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4. (2) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß…
§ 39 Verteilung der Studierendenbeiträge
… 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 24 000 Euro und 4. über 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 28 000 Euro. (7) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. …
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 2 Z 1, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 HSG 2014), 8. die Prüfung der Wahlvorschläge (§ 29), 9. die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission…