(1) Der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen gehören an:
1. bei bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare, bei bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bei bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bei bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bei bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bei bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bei bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bei bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bei bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, bei über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
2. die Referentinnen und Referenten der Hochschulvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
3. die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht bzw. an Bildungseinrichtungen, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 15 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Hochschulvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
1. alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
2. Einladung zu Sitzungen,
3. Erstellung der Tagesordnung,
4. Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
5. Redezeitregelungen,
6. Abstimmungsgrundsätze,
7. fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
8. Organisation der Verwaltung,
9. Einrichtung von Referaten,
10. Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
11. allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
12. bei Universitätsvertretungen zusätzlich eine Regelung betreffend die Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, an allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und
13. allfällige Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z B Jahrgangsvertretungswahlen).
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
(4) Die Satzung ist auf der Website der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Hat eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine eigene Website, ist die Satzung auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
Rückverweise
HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 68 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. (2) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist…
§ 26 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
…mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist mit Zweidrittelmehrheit zulässig, wobei sich der Inhalt an § 16 Abs. 2 und 3 zu orientieren hat und die Veröffentlichung gemäß § 16 Abs. 4 zu erfolgen hat. Die Geschäftsordnung und jede…
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014, 16. die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden, 17. die Verwaltung der Zugänge der…