(1) Mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sind
1. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979) mit Ausnahme jener gemäß Z 2 bis 4 sowie Abs. 3;
2. das Bundesministerium für Justiz für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Justiz in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen vorbehaltlich der Z 4;
3. das Bundesministerium für Landesverteidigung für alle Organisationseinheiten des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung in Angelegenheiten zuzuordnen sind, die nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in den Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums fallen;
4. das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung können die näheren Bedingungen zur Einrichtung des internen Hinweisgebersystems wie insbesondere die Organisation der dafür notwendigen Geschäftsabläufe, die Qualifikation und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der internen Stelle und die bei der Auswahl des Hinweisgebersystems zu berücksichtigenden technischen Standards festlegen.
(3) Folgende Organe haben eine Stelle mit den Aufgaben der internen Stelle zu beauftragen sowie die Bedingungen und das Verfahren der internen Hinweisgebung festzulegen:
1. die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates für die Parlamentsdirektion;
2. die oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft für die Volksanwaltschaft;
3. die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes für den Rechnungshof;
4. die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für den Verfassungsgerichtshof;
5. die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes für den Verwaltungsgerichtshof;
6. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident für die Präsidentschaftskanzlei.
Rückverweise
HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 12 Interne Hinweisgebersysteme im Bund
(1) Mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sind 1. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979) mit Ausna…
§ 8 Datenschutz
…3 Z 1 und 2 sowie 4. von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen. Dabei sind den Abs. 2 bis 12 entsprechend die DSGVO und von Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes …
§ 13 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
…unparteilich und unvoreingenommen vorzugehen. Es sind Vorkehrungen für eine unbefangene Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen zu treffen. Für interne Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 sind zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise zu ermöglichen. (3) Die Leitung eines Unternehmens im Sinne des…
§ 6 Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
…oder externe Stelle zur Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen qualifiziert ist, insbesondere bei Weitergabe an eine interne Stelle im Sinne des § 12 oder an eine externe Stelle. (3) Anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks, wenn als Folge ihres…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 200l Sonderbestimmungen
…ist. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs…
§ 53a Schutz vor Benachteiligung
… 5 Abs. 3 BAK G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs…
§ 214 Amtsverschwiegenheit
…haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 BAK G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs…
§ 53 Meldepflichten
…die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a erfolgt ist. (1e) Die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und…
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 58b Schutz vor Benachteiligung
… 5 Abs. 3 BAK G oder von ihrem oder seinem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs…