(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 30. Juni 2023 Auf- und Ausbaugrade für den Auf- und Ausbau der modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 je Land festzulegen. Im Zuge dessen ist eine Ausgangsbasis (Ist Stand) bezogen auf ein Referenzjahr (2020) sowie einen Zielwert (Soll Stand) bezogen auf ein Zieljahr (2025) festzulegen.
(2) Der gemäß Abs. 1 festgelegte Auf- und Ausbaugrad ist in jährlichen Etappen pro modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 je Land bis zum festgelegten Zielwert darzustellen.
(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, den für das jeweilige Jahr festgelegten Auf- und Ausbaugrad für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 zu erreichen. Dieser wird zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß § 13 und Abrechnung gemäß § 14 herangezogen.
(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
Rückverweise
HosPalFG · Hospiz- und Palliativfondsgesetz
§ 7 Quantitativer Auf- und Ausbau
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 30. Juni 2023 Auf- und Ausbaugrade für den…
§ 9 Planungswesen
…Versorgungsangeboten, 6. Art, Anzahl und Stunden der Aus-, Fort- und Weiterbildungen des Personals gegliedert nach Berufsgruppen sowie nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten, 7. Anzahl der durchzuführenden Informations- und Vorsorgegespräche gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden spezialisierten Versorgungsangeboten sowie 8. Anzahl der zu unterstützenden Palliativpatienten und patientinnen gegliedert nach…
§ 5 Bedingungen der Zweckzuschüsse
…die Einhaltung von Kriterien der Qualitätssicherung und -verbesserung im Rahmen eines Qualitätsmanagements (§ 6), 2. die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (§ 7), 3. die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (§ 8), 4. die Vorlage von Planungsunterlagen (§ 9), 5. die Erhebung…
§ 13 Abwicklung der Zweckzuschüsse
…und ab 2023 für die Umsetzung der Qualitätskriterien gemäß § 6, 2022 und 2023 für die Festlegung des Auf- und Ausbaugrads gemäß § 7 sowie 2023 für die Festlegung der Tarife gemäß § 8, weshalb die Gewährung der Zweckzuschüsse in diesen Jahren nicht an die Erfüllung dieser Bedingungen…