(1) Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bei Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse jährlich im Rahmen der Abrechnung gemäß § 14 Abs. 3 über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu berichten und zur Anwendung gebrachte Planungsmethoden darzulegen. Abweichungen zu den gemäß § 9 vorgelegten Planungsunterlagen sind zu begründen.
(2) Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich GmbH bis zum 31. Oktober ein jährliches Monitoring durch Vergleich der Planungsdaten gemäß § 9 mit den statistischen Daten gemäß § 10 rückwirkend für das jeweilige Vorjahr, beginnend ab dem Jahr 2024, durchführen und einen strukturierten Monitoringbericht erstellen kann.
(3) Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich GmbH eine Evaluierung der Zweckzuschüsse, die auf den jährlichen Monitorings basieren, im Folgejahr des Zieljahres durchführen und einen strukturierten Evaluierungsbericht erstellen kann.
(4) Nähere Bestimmungen über den Ablauf und den Inhalt des Berichtswesens, des Monitorings und der Evaluierung im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
Rückverweise
HosPalFG · Hospiz- und Palliativfondsgesetz
§ 12 Überprüfung und Einsichtnahme
… 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung das Recht vorbehalten, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse Monitorings und Evaluierungen im Sinne des § 11 zu unterziehen und die widmungsgemäße Mittelverwendung gemäß § 4 sowie die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 5 jederzeit bis sieben Jahre nach dem…
§ 15 Verordnungsermächtigung
…§ 10 zu übermittelnden Daten (Parameter und Aggregate) sowie Angaben zu Stichtagen, Zeitpunkten bzw. Zeiträumen samt Zugriff und Veröffentlichung, 6. der gemäß § 11 zu erfolgenden Gewährleistung von Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung sowie 7. der gemäß § 14 zu wertenden Ergebnisse der Abrechnung nach Anhörung der Länder und…
§ 5 Bedingungen der Zweckzuschüsse
…die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (§ 10), 6. die Mitwirkung an Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (§ 11) und 7. die Ermöglichung der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse und Einsichtnahme (§ 12).…
§ 14 Abrechnung der Zweckzuschüsse
…2. Planungsunterlagen gemäß § 9, 3. Daten der statistischen Hospiz- und Palliativdatenbank gemäß § 10 sowie 4. Ergebnisse des Berichtswesens gemäß § 11. (5) Ergibt die jährliche Abrechnung, 1. dass der gemäß § 7 festgelegte Auf- und Ausbaugrad je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs…