HlG
Gliederung
Abschnitt I Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken
§ 4 Anhörung im Trassengenehmigungsverfahren
(1) Vor Erlassung eines Trassengenehmigungsbescheides sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
(2) In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb von und dem Betrieb auf der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(3) Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
§ 4 HlG · HlG · Hochleistungsstreckengesetz
§ 4 Anhörung im Trassengenehmigungsverfahren
…§ 4. (1) Vor Erlassung eines Trassengenehmigungsbescheides sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen…
§ 17 Inkrafttreten
…§ 17. (1) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 5a, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § …
§ 16 Übergangsbestimmung
…insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren. (Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben) (4) Solange auf Grund bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des…
§ 3 Trassengenehmigung
…eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung ( § 4 ) mit Bescheid zu erteilen hat. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchstens…
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