HIKrG
Gliederung
2. Abschnitt Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
§ 15 Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten
Kreditgeber und Kreditvermittler haben bei der Gestaltung von Kreditprodukten, bei der Gewährung und der Vermittlung von Kreditverträgen, bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Kreditverträgen und gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher sowie bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln.
§ 15 HIKrG · HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
§ 15 Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten
…§ 15. Kreditgeber und Kreditvermittler haben bei der Gestaltung von Kreditprodukten, bei der Gewährung und der Vermittlung von Kreditverträgen, bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Kreditverträgen und…
§ 30 Strafbestimmungen
…9 Abs. 7 über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert; 5. die Ausübungsregeln des § 14 Abs. 4 oder des § 15 missachtet; 6. nicht entsprechend § 17 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert; 7. Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des § 22…
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