HGHAG
Gliederung
Abschnitt IV. Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen. Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.
§ 26 Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.
(1) In gesetzlichen Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes, StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes.
(2) Das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 101, über den Dienstvertrag der Hausgehilfen (Hausgehilfengesetz) in der geltenden Fassung wird außer Kraft gesetzt.
§ 26 HGHAG · HGHAG · Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
§ 26 Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.
…§ 26. (1) In gesetzlichen Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes, StGBl. Nr. 101/1920, Bezug genommen ist, treten an Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden…
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