BundesrechtBundesgesetzeHausgehilfen- und HausangestelltengesetzAbschnitt IV. Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen. Verbot der Beschäftigung minderjähriger Dienstnehmer.§ 26

§ 26Abänderung und Außerkraftsetzung von Vorschriften.

In Kraft seit 01. September 1962
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