Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer gelöst, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (für den letzten Monat vor Änderung des Arbeitszeitausmaßes) gebührenden Geldbezügen, einschließlich der darauf entfallenden Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration usw.), zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage). Das außerordentliche Entgelt beträgt nach einer ununterbrochen mindestens zehnjährigen Dienstdauer das Dreifache der Bemessungsgrundlage; es erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um drei Fünftel der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens bis zum Zwölffachen derselben.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 48 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Ein Anspruch auf das außerordentliche Entgelt gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Verschuldens des Dienstnehmers vorzeitig aufgelöst wird.
(3) Ein Dienstverhältnis gilt auch dann als ununterbrochen, wenn eine Unterbrechung als Folge einer Dienstverhinderung (§ 10) erfolgte und das Dienstverhältnis nach Wegfall des zur Dienstverhinderung führenden Umstandes, spätestens aber nach Ablauf eines halben Jahres, fortgesetzt wurde, wobei die Zeit der Unterbrechung nicht für die Berechnung der für das außerordentliche Entgelt maßgeblichen Dauer des Dienstverhältnisses zählt.
(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers beendet, so gebührt das halbe außerordentliche Entgelt den gesetzlichen Erben des Dienstnehmers, zu deren Erhaltung er gesetzlich verpflichtet war.
Rückverweise
HGHAG · Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
§ 17 Außerordentliches Entgelt
Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer gelöst, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (für den letzten Monat vor Änderung des Arbeitszeitausmaßes) gebührenden Geldbezügen, einschl…
§ 25 Übergangsbestimmungen.
…die Ausstellung des Dienstscheines mit der Maßgabe Anwendung, daß der Dienstschein innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszustellen und auszuhändigen ist. (4) § 17 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46…