§ 57 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. April 2001
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 62 Vollziehung
…Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist, 3. hinsichtlich a) des § 54 Abs. 6 und b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, 4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der…