Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
3. hinsichtlich
a) des § 54 Abs. 6 und
b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
Rückverweise
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 60 In- und Außerkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft 1. das Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, und 2. die Verordnung BGBl. Nr. 585/1995. (3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt…