HGG 2001
Gliederung
6. Hauptstück Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
1. Abschnitt Entschädigung
§ 36 Anspruch und Umfang
(1) Anspruchsberechtigten, die
1. Milizübungen oder
2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
3. außerordentliche Übungen oder
4. den Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
§ 36 HGG 2001 · HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 36 Anspruch und Umfang
(1) Anspruchsberechtigten, die 1. Milizübungen oder 2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder 3. außerordentliche Übungen oder 4. den Einsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro K…
§ 37 Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige
…1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben 1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder 2. Renten oder 3. Arbeitslosengeld oder 4. Notstandshilfe oder…
§ 38 Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige
…1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr…
§ 40 Fortzahlung im Bereich des Bundes
…BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist, gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge…
§ 170 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 170 Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
…§ 170 (1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit …
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